Hier alles gut. Ich räume, entrümple, entschlacke und das fühlt sich so hervorragend an, wie es klingt. Nur auf die Fahrten zum Bringhof hab ich extrem wenig Lust.
Und der Apfelkuchen war gut und langt auch für ein Artikelbild, aber …
Wenden wir unseren Blick also woanders hin:
Gehen Sie doch zum einen mal rüber zur Kiki. (Teil 1 & Teil 2) Die hat nämlich aufgeschrieben, wie sie ihren Bärlender* erdachte, plante, crowdfundete, umsetzte und verschickte und das ist auf vielen Ebenen sehr lesenswert. Man kann daraus lernen, wie dieses „Im Internet kann jeder ganz einfach alles“-Dings in der Umsetzung aussieht und mit was für Problemen man zu kämpfen hat. Man kann einer Künstlerin bei der Selbstvermarktung zugucken. Und man kann auch einem Menschen sehen, die das tun kann und darf, was sie gerne und mit Herzblut tut.
Außerdem ist Kiki sowieso eine der Guten, auch wenn sie manchmal ein bisschn rumbrummt. Aber wer mit einem Bären lebt – das muss ja ein bisschen abfärben.
*) … den ich übrigens unglaublich gern hätte, wenn ich auch nur einen Quadratzentimeter Platz dafür hätte und nicht gerade dabei wäre, Dinge eben NICHT mehr zu sammeln, nur weil ich sie hübsch finde. Aber das ist eine andere Geschichte.
Wenn Sie selbst ein Blog / einen Instagram-Kanal / einen Twitter-Account oder überhaupt irgendeine Form von Präsenz in diesem Internet haben, dann haben Sie vermutlich in den letzten Monate diverse Male überlegt, ob Sie jetzt eine unbedachte Äußerung oder einen Link zu einem anderen Blog/Profil/Website als #Werbung kennzeichnen müssen.
Die Medienanstalten haben da ein bisschen Ordnung herein gebracht und einen Leitfaden erstellt:
Dieser Leitfaden der Medienanstalten enthält in Fortschreibung der bisherigen FAQs der Medienanstalten grundlegende Hilfestellungen und Regelungen zu den Kennzeichnungs- und Trennungspflichten bei Werbung
Leitfaden der Medienanstalten: Werbekennzeichnung bei Social Media-Angeboten (PDF)
in Social Media-Angeboten wie Instagram, Twitter, Facebook, YouTube, Twitch etc. und sonstigen Internet seiten. Er konzentriert sich auf Fragen des Medienrechts, blendet das Wettbewerbsrecht aber nicht aus.
Interessant finde ich Reihe C und die Formulierung: „in der Regel nein (Achtung Falle: zu positive Darstellung)“ Means in meinem Verständnis: Wenn ich hier über was blogge weil ich es gut finde, dann ist es vielleicht doch Werbung?
(via Ute Nöth auf Twitter)
Ich vermute also, dass mein positives Urteil über dieses PDF jetzt #werbung ist, auch wenn ich nichts dafür bekommen habe. Nun denn.
Danke für die Werbung! :-) *zufriedenbrumm*
> Means in meinem Verständnis:
Naja, das steht dann ja unten in den Fußnoten (5): „Werbliche Absicht kann unterstellt werden, wenn das Produkt bzw. die Dienstleistung in einer Art und Weise vorgestellt und angepriesen wird, die beim objektiven Betrachter den Eindruck entstehen lassen kann, dass der Absatz und Verkauf gefördert werden soll. Indizien hierfür können beispielsweise sein: überaus positive Darstellung, Aufforderung zum Kauf, Thematisierung immer derselben Produkte/Dienstleistungen/Marken, fehlender Anlass für eine Veröffentlichung, Nennung von Preisen und Bezugsquellen, Kombination mit Affiliate Links.“
Verstehe ich so: Wenn ich permanent aus meinem Lieblingsrestaurant instagramme, das sagenhafte Kartoffelpü in den höchsten Tönen lobe, erwähne, dass es supergünstig ist, und auffordere, da auch mal zu essen, muss ich’s kennzeichnen. Wenn ich da ab und an mal meinen Teller fotografiere und poste, nicht.
Ich höre Stimmen, sie flüstern „Menschenverstand“ … :D
Aber mal was anderes: Wo gibts denn dieses sagenhafte Kartoffelpü?
Aus vermutlich nachvollziehbaren Gründen liegen nahezu alle Gaststätten, die ich bedenkenlos empfehlen würde, #ganzunten. Da wären z.B. ein Inder, ein Kroate oder ein regionales Restaurant, das, wenn sie denn nur wollten, vermutlich auf Sterneniveau kochen könnte, aber natürlich zu geschäftstüchtig ist, eben das auch nur zu versuchen, …
Wenn ich so drüber nachdenke … niemand von denen macht Kartoffelpü. 🤔